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Veranstalter 2.
Teilnahmeberechtigung 3.
Altersbeschränkungen 4. Vertragsabschluß 4.2. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Ansprechpartners vor. An dieses Angebot ist der Ansprechpartner für die Dauer von zehn Tagen gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses Angebotes dann zustande, wenn der Anmeldende innerhalb der oben genannten 10-Tages-Frist dem Ansprechpartner die Annahme des Angebotes schriftlich erklärt. Für die Fristwahrung ist jeweils der Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung beim jeweiligen Empfänger maßgeblich. 5.
Bezahlung Mit Vertragsabschluß und Zusendung des gesetzlich vorgeschriebenen Sicherungsscheines (§ 651 k Abs. 3 BGB) wird eine Anzahlung von zehn Prozent des Gesamtreisepreises fällig. Dieser Schein stellt sicher, daß dem Anmeldenden bei Ausfall von Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Veranstalters der gezahlte Reisepreis erstattet wird. Er verbrieft den direkten Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen. Eine gesonderte Empfangsbestätigung der Zahlungen durch den Ansprechpartner erfolgt nicht. Bei Anmeldungen, welche dem Ansprechpartner erst vier Wochen vor Reisebeginn oder noch später zugehen, hat der Anmeldende den Gesamtreisepreis nach Aufforderung unverzüglich nach Aushändigung der Buchungsbestätigung sowie des Sicherungsscheins zu zahlen. Ist der fällige Reisepreis bis zum vertraglich vereinbarten Veranstaltungsbeginn nicht vollständig bezahlt, wird der Ansprechpartner von der Leistung frei und kann von dem Anmeldenden die entsprechenden Rücktrittskosten verlangen, wenn dieser nicht ein Recht zur Zahlungsverweigerung hatte. 6.
Leistungen 6.2. Werden die im Katalog angegebenen Mindestteilnehmerzahlen unterschritten, erhöht sich der Reisepreis pro Person. 7.
An- und Abreise 8.
Leistungs- und Preisänderung
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8.2. Die in den einzelnen Veranstaltungsbeschreibungen ausgewiesenen Preise für Pauschalangebote gelten verbindlich jeweils bis zum Ende des Jahres, in welchem die Veranstaltungen erstmalig angeboten werden, d. h. Gültigkeit erlangen; das ist das Jahr, in welchem der Katalog erscheint. Mit Beginn eines jeden neuen Jahres sind abweichend von den Regelungen in Ziffer 8. der Teilnahmebedingungen Preisänderungen vorbehalten. Ziffer 8.5 der Bedingungen bleibt unberührt. 8.3. Der Ansprechpartner ist berechtigt, den ausgeschriebenen und bestätigten Reisepreis nach Abschluß des Reisevertrages zu erhöhen, wenn sich die Kosten für bestimmte Leistungen erhöhen und die Umstände für diese Erhöhung außerhalb des Einflußbereiches des Veranstalters liegen. Die Änderung des Reisepreises ist in dem Umfang vorzunehmen, wie sich die Erhöhung der Kosten auf den Reisepreis pro Person auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluß und dem vereinbarten Reisebeginn mehr als vier Monate liegen. 8.4. Eine nachträgliche Änderung des Reisepreises oder eine Änderung einer wesentlichen Reiseleistung wird dem Anmeldenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reisebeginn schriftlich mitgeteilt. Eine Reisepreiserhöhung kann ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Reisebeginn vom Ansprechpartner nicht mehr verlangt werden. 8.5. Bei einer zulässigen Erhöhung von mehr als fünf Prozent des ursprünglichen Reisepreises oder einer zulässigen, erheblichen Änderung der Reiseleistung kann der Anmeldende ohne Kosten vom Vertrag zurücktreten. Der Anmeldende hat den Rücktritt unverzüglich nach Zugang der Änderungserklärung, spätestens innerhalb von acht Tagen, dem Ansprechpartner gegenüber schriftlich geltend zu machen. 9.
Rücktritt, Umbuchung durch den Teilnehmer, Teilnehmerwechsel Maßgeblich für etwaige Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Ansprechpartner. Nichtzahlung fälliger Beträge ersetzt keinesfalls eine Rücktrittserklärung. Tritt der Anmeldende von der Reise zurück oder wird die Reise nicht angetreten, so ist der Ansprechpartner berechtigt, von dem Anmeldenden eine Entschädigung gemäß den nachstehenden Bedingungen zu verlangen: Bei Absage vor Reisebeginn bis zu der im Belegungsvertrag angegebenen Frist werden keine Gebühren erhoben. Wird die voraufgeführte Frist nicht eingehalten oder tritt zwischen der Anzahl der angemeldeten und der tatsächlich angereisten Gäste eine Minderung um zehn Prozent oder mehr ein, so sind je Person als Entschädigung fünfzig Prozent des anteiligen Gesamtpreises zu zahlen. Der Ansprechpartner ist nicht berechtigt, die vorgenannten Rücktrittskosten ganz oder teilweise zu erheben, sofern er anderweitigen Ersatz erlangt hat, d. h. die Reiseleistungen während des vertraglich vereinbarten Reisetermins durch Dritte wahrgenommen werden. Der Ansprechpartner muß sich diesbezüglich ersparte Aufwendungen bzw. den anderweitig erlangten Ersatz anrechnen lassen. Der Ansprechpartner kann einen höheren Schaden als in den pauschalen Rücktrittskosten festgelegt geltend machen, wenn er hierfür den Nachweis erbringt. Der Anmeldende hat das Recht, geltend zu machen, daß dem Ansprechpartner ein geringerer Schaden als der von diesem geforderte Pauschalbetrag entstanden ist. Der Anmeldende trägt hierfür die Beweislast. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß in dem Reisepreis eine Reiserücktrittskostenversicherung nicht enthalten ist. 9.2. Wünscht der Anmeldende eine Umbuchung der Reise im Hinblick auf den Reisetermin oder des Reiseziels, so finden die Bestimmungen der Ziffer 9.1. Anwendung. 9.3. Bis zum Reisebeginn kann der Anmeldende verlangen, daß statt seiner ein Dritter (andere Klasse bzw. Gruppe) in die Rechte und Pflichten des Reisevertrages eintritt. Die Geltendmachung eventuell entstehender Verwaltungskosten bleibt dem Ansprechpartner vorbehalten. Sowohl für diese Kosten als auch für den vereinbarten Reisepreis haften der Dritte und der Anmeldende gesamtschuldnerisch. Der Ansprechpartner kann dem Wechsel des Anmeldenden widersprechen, wenn diese den besonderen Reiseerfordernissen, die sich aus der jeweiligen Programmbeschreibung ergeben, nicht genügt bzw. gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen dem Wechsel entgegenstehen. 10. Rücktritt durch Ansprechpartner, Vertragsaufhebung 10.1. Begründete Absagen durch den Ansprechpartner müssen mindestens vier Wochen vor dem Anreisetag erfolgen. 10.2. Der Ansprechpartner kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Anmeldende sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Er kann nach Reisebeginn den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Klasse bzw. Gruppe ganz oder teilweise ungeachtet einer Abmahnung des Ansprechpartners, die dieser an den Gruppen- bzw. Klassenleiter zu richten hat, nachhaltig stört. | In diesen Fällen behält der Ansprechpartner den Anspruch auf den Reisepreis, wobei er sich ersparte Aufwendungen und sonstige Vorteile, die er infolge der fristlosen Kündigung bzw. des Rücktritts erlangt, anrechnen lassen muß. Dem Anmeldenden bleibt das Recht der Ziff. 9.1., dort Abs. 7. 11.
Gewährleistung, Haftung, Mitwirkungspflicht 11.2. Im Fall des Auftretens von Mängeln ist der Anmeldende verpflichtet, diese unverzüglich gegenüber dem Ansprechpartner (der Herbergsleitung) zu rügen, um diesem die Gelegenheit zur Abhilfe zu schaffen. 11.3. Unterläßt der Anmeldende die Rüge des Mangels schuldhaft, ist sie insoweit mit Minderungs- oder vertraglichen Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen. 11.4. Eine Kündigung des Reisevertrages durch den Anmeldenden wegen eines Reisemangels, der die Reise erheblich beeinträchtigt, ist nur zulässig, wenn der Ansprechpartner keine zumutbare Abhilfe leistet, nachdem diesem hierfür eine angemessene Frist gesetzt wurde. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, vom Ansprechpartner ausdrücklich verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Anmeldenden gerechtfertigt ist. 11.5. Bei auftretenden Mängeln ist der Anmeldende verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Schadensminderungspflicht mitzuwirken, Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. 12.
Anmeldung von Ansprüchen, Verjährung 12.2. Ansprüche des Anmeldenden aus Gewährleistung und vertraglicher Haftung verjähren innerhalb von sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Anmeldende solche Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. 12.3. Ansprüche aus Delikt verjähren in drei Jahren. 13.
Haftungsbeschränkung 14.
Reiserücktrittsversicherung Es wird empfohlen, eine derartige Versicherung abzuschließen sowie das Risiko der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit durch entsprechende Versicherungen abzudecken. 15.
Abtretung 16.
Gerichtsstand 17.
Geltungsbereich 18.
Schlußbestimmung
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