Allgemeine

    Reisebedingungen

des DJH-Landesverbandes Rheinland e.V.

für Pauschalreisen
 
 

1. Teilnahmeberechtigung
Voraussetzung für die Übernachtung in Jugendherbergen ist die gültige Mitgliedschaft des Teilnehmers im Deutschen Jugendherbergswerk e.V.

2. Abschluss des Reisevertrages
2.1 Anmeldungen sind an die unten genannte Anschrift des DJH-Landesverbandes Rheinland e.V. als Reiseveranstalter („RV“ / „Veranstalter“) zu richten. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von einem Erziehungsberechtigten zu unterschreiben; die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist für jeden minderjährigen Teilnehmer erforderlich, auch wenn dieser über einen anderen Teilnehmer als Anmelder angemeldet wurde.
2.2 Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem RV den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, der Hinweise zu der betreffenden Reise im Katalog und diesen Reisebedingungen verbindlich an.
2.3 Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch den RV zustande, über den der RV den Kunden mit der schriftlichen Anmeldebestätigung/Rechnung informiert, der der gesetzlich vorgeschriebene Sicherungsschein beiliegt, durch den sämtliche Kundengelder abgesichert sind. Weicht der Inhalt der Anmeldebestätigung vom Inhalt der Anmeldung des Teilnehmers ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Innerhalb dieser Frist kann der Teilnehmer das Angebot durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (z.B. Leistung der Anzahlung) annehmen und der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande.
2.4 Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2.5 Sollten Sie als Teilnehmer die erforderlichen Reiseunterlagen nicht spätestens fünf Tage vor Reiseantritt erhalten haben, bittet der Landesverband um sofortige telefonische Benachrichtigung (Telefon 0211 30 26 30 26).

3. Leistungen
3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Veranstalters im Katalog und der Anmeldebestätigung.
3.2 Leistungsträger und Reisevermittler/Reisebüros sind vom RV nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen mit dem Teilnehmer zu treffen, die den unter Ziffer 3.1 beschriebenen Leistungsumfang abändern.

4. Zahlung
4.1 Nach Erhalt der Anmeldebestätigung/Rechnung und des Sicherungsscheins ist eine Anzahlung in Höhe von 25,– € pro Person auf den Gesamtreisepreis fällig und zu zahlen (übersteigt der sich danach ergebende Betrag 20 Prozent des Reisepreises, ist die Anzahlung auf 20 Prozent des Reisepreises pro Reisevertrag beschränkt). Die Anzahlung wird auf den Restreisepreis angerechnet. Die Restzahlung auf den Gesamtreisepreis ist vier Wochen vor Aufenthaltsbeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist, und wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr nach Ziffer 9.1 abgesagt werden kann.
4.2 Zur vereinfachten Zahlungsabwicklung wird empfohlen, Zahlungen durch eine Einzugsermächtigung vom Konto (siehe Anmeldeformular) für die Anzahlung und Restzahlung durchführen zu lassen. Der Kunde gibt durch die Einzugsermächtigung seine Einwilligung zum Einzugsverfahren. Die An- und Restzahlung wird dann entsprechend ihrer vertraglichen Fälligkeit und soweit der Teilnehmer die Anmeldebestätigung/Rechnung sowie den Sicherungsschein erhalten hat, vom RV vom Konto des Kunden abgebucht. Wird die Banklastschrift aus vom Teilnehmer zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig eingelöst und gerät der Teilnehmer in Verzug, ist der RV berechtigt, einen z.B. durch Bankgebühren durch die Rücklastschriften entstandenen Schaden als Verzugsschaden dem Teilnehmer in Rechnung zu stellen. Dieser Schaden wird derzeit pauschaliert mit 6,– € berechnet. Es steht dem Teilnehmer dabei frei, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich niedrigerer Höhe als der Pauschalen entstanden ist.
4.3 Werden fällige Zahlungen auf den Reisepreis vom Kunden trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung zur Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, so ist der RV berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten zu belasten, die sich an nachstehender Ziffer 7.2 orientieren.

5. Preisänderungen vor Vertragsabschluss
Die im Katalog genannten Reisepreise sind für den RV bindend. Der RV kann jedoch vor Vertragsschluss vom Katalog abweichende Änderungen der Reisepreise erklären. Der RV behält sich ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung des Reisepreises aufgrund einer Erhöhung von Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen nach Veröffentlichung des Prospektes zu erklären. Der Teilnehmer wird vor der Buchung auf die erklärten Änderungen rechtzeitig hingewiesen.

6. Leistungsänderungen und Preisänderungen nach Vertragsschluss, Rechte des Teilnehmers
6.1 Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
6.2 Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der auch tatsächlich nachträglich eingetretenen und bei Abschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen in dem Umfang möglich, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Platz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Teilnehmer unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam.
6.3 Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder einer Preiserhöhung um mehr als 5 % kann der Teilnehmer kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Veranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder der Preisanpassung diesem gegenüber geltend zu machen.

7. Rücktritt, Umbuchung durch den Reiseteilnehmer, Ersatzteilnehmer
7.1 Der Reiseteilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn zurücktreten. Es wird dem Teilnehmer empfohlen, den Rücktritt unter Angabe der Programmnummer und seines Namens gegenüber dem RV an die unten angegebene Adresse schriftlich zu erklären.
7.2 Tritt der Teilnehmer zurück, so verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Veranstalter ist jedoch berechtigt, vom Teilnehmer eine angemessene Entschädigung für getroffene Vorkehrungen und seine Aufwendungen zu verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom RV gewöhnlich ersparten Aufwendungen und dessen, was er durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Leistungen erwerben kann. Der RV kann nach § 651i Abs. 3 BGB, orientiert am jeweiligen Rücktrittszeitpunkt, eine pauschalierte Entschädigung in Prozent des Reisepreises wie folgt verlangen:
– bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 20 %
– ab dem 30. bis 10. Tag vor Reisebeginn 30 %
– ab dem 9. bis einen Tag vor Reisebeginn 60 %
– ab Nichtantritt der Reise 90 %
Es steht dem Kunden stets frei, nachzuweisen, dass dem Veranstalter ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der Pauschalen entstanden ist. Der RV behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, ist dann aber verpflichtet, in diesem Fall die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
7.3 Ein rechtlicher Anspruch auf Umbuchungen besteht nicht. Sollen auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels oder der Unterkunft vorgenommen werden (Umbuchungen), so erhebt der RV bis 32 Tage vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt von 25,– € je Änderungsvorgang. Danach sind Änderungen nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag unter den unter Ziffer 7.2 genannten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung möglich. Es steht dem Kunden frei, dem RV nachzuweisen, dass ihm ein Schaden in Form von Umbuchungskostenüberhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe als der berechneten Pauschalen entstanden ist.
7.4 Der Teilnehmer kann dem RV bis zum Beginn der Reise einen Ersatzteilnehmer nennen, der an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten des Reisevertrages eintritt. Der RV kann dem Eintritt dieses Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der in den Vertrag eintretende Ersatzteilnehmer und der ursprüngliche Anmelder haften gegenüber dem RV als Gesamtschuldner für den Reisepreis und sämtliche durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Teilnehmer einzelne Reiseleistungen, die der RV ordnungsgemäß angeboten hat, aus von ihm zu vertretenden Gründen (z.B. Krankheit, vorzeitige Abreise) nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Kunden auf anteilige Rückerstattung.

9. Rücktritt durch Reiseveranstalter, Kündigung durch den Reiseveranstalter
9.1 Der RV kann vom Reisevertrag bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung festgelegten Mindestteilnehmerzahl zurücktreten, wenn er (a) die Mindestteilnehmerzahl in der Reiseausschreibung beziffert hat sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem seine entsprechende Rücktrittserklärung dem Reisenden vor dem Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, angegeben hat und (b) er in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und späteste Rücktrittsfrist nochmals deutlich angibt und dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verweist. Ein Rücktritt ist bis spätestens vier Wochen vor dem vereinbarten Aufenthaltsbeginn vom RV gegenüber dem Kunden zu erklären. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden umgehend erstattet.
9.2 Der RV kann den Reisevertrag nach Antritt der Reise ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer entsprechenden Abmahnung des RV nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist oder der Teilnehmer sich sonst stark vertragswidrig verhält. Kündigt der RV, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis abzgl. des Wertes ersparter Aufwendungen und erfolgter Erstattungen durch die Leistungsträger oder ähnlicher Vorteile, die er aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst..

10. Obliegenheiten des Teilnehmers, Anzeige von Mängeln, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung des Reisevertrages durch Teilnehmer, Schadensminderungspflicht
10.1 Der Teilnehmer hat auftretende Mängel unverzüglich gegenüber dem eingesetzten Freizeitleiter („Teamer“ genannt) oder dem RV anzuzeigen und dort innerhalb angemessener Frist um Abhilfe zu ersuchen. Unterlässt es ein Teilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Der RV kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der RV kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.
10.2 Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der RV innerhalb einer vom Kunden gesetzten, angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Teilnehmer den Vertrag kündigen, wobei eine schriftliche Erklärung empfohlen wird. Der Bestimmung einer Frist durch den Kunden bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom RV verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt wird.
10.3 Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, den Eintritt eines Schadens möglichst zu vermeiden und eventuell eingetretene Schäden gering zu halten.

11. Haftungsbeschränkung des Veranstalters
Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Teilnehmer auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der RV für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle gegen den RV gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung des RV für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Reise und Teilnehmer beschränkt.

12. Ausschluss von Ansprüchen, Anzeigefristen, Verjährung, Abtretungsverbot
12.1 Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem RV unter der unten genannten Adresse geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Teilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt. Freizeitleiter und Hausleitungen sind nicht befugt, Mängel oder Ansprüche anzuerkennen.
12.2 Reisevertragliche Ansprüche des Reiseteilnehmers nach §§ 651c bis 651f BGB gegenüber dem Veranstalter verjähren bei Sach- und Vermögensschäden in einem Jahr ab der vertraglich vorgesehenen Beendigung des Aufenthaltes, soweit ein Schaden des Reisenden weder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seines gesetzlichen Vertreters oder eines seiner Erfüllungsgehilfen beruht. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reiseteilnehmer oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung und alle Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
12.3 Die Abtretung von Ansprüchen gegen den RV ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter Familienangehörigen.

13. Datenschutz, Widerspruchsrecht des Kunden
Die personenbezogenen Daten, die der Teilnehmer dem RV zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es zur Begründung, Durchführung oder Beendigung des Reisevertrages und zur Betreuung des Teilnehmers erforderlich ist. Der RV hält bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes ein. Dies gilt für alle Daten (Vor- und Zuname, Anschrift, Wohnort mit / ohne Anschrift, E-Mail-Adresse), die der Kunde dem RV überlassen hat. Ist der Kunde mit der über den Vertragszweck hinaus gesetzlich zulässigen Verwendung seiner Daten nicht einverstanden, so hat er das Recht, der Verwendung der Daten zu widersprechen. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, seine beim RV gespeicherten Daten abzurufen, über sie Auskunft zu verlangen, sie zu ändern oder zu löschen. Dem Kunden ist bekannt, dass er der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder Markt- oder Meinungsforschung unter service@djh-rheinland.de oder der u.g. Adresse jederzeit kostenfrei widersprechen darf.

14. Sonstiges
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem RV und dem Teilnehmer findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der RV kann den Kunden an dessen Wohnsitz verklagen. Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des RV vereinbart.

Reiseveranstalter* ist der
DJH-Landesverband Rheinland e. V.
Düsseldorfer Str. 1a, 40545 Düsseldorf
Tel.: 0211 3026 3026, Fax 0211 3026 3027
E-Mail: service@djh-rheinland.de
Kontoverbindung: Postbank Essen
BLZ: 360 100 43
Konto: 8 656 143 8

Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung: Union Versicherungsdienst GmbH, 32758 Detmold
Räumlicher Geltungsbereich der Versicherung: Deutschland
* zugleich Angaben nach § 2 DL-InfoV

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